
Externe Datenschutzbeauftragte
Es gibt verschiedene Konstellationen, die zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichten. Ab 20 Mitarbeitern, die personenbezogene Daten verarbeiten oder auch wenn eine Datenschutz-Folgeabschätzung vorliegen muss. Die Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten ist im Artikel 37 Abs. 1 DSGVO geregelt. Was der Datenschutzbeauftragte zu tun hat, ist im Artikel 39 DSGVO und darüber hinaus im § 7 BDSG (neu) bestimmt.
Sie benötigen einen Datenschutzbeauftragten, können dies intern aber nicht abbilden? Dann stehe ich Ihnen als externe Datenschutzbeauftragte zur Verfügung und werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in Ihrem Unternehmen gemeldet.
Als externe Datenschutzbeauftragte nehme ich zuerst eine Prüfung der vorhandenen Datenschutz Maßnahmen in Ihrem Unternehmen vor, gebe Ihnen eine Handlungsempfehlung für Ihren Datenschutzkoordinator oder setze die Handlungsempfehlungen für Sie um. Sind keinerlei Maßnahmen vorhanden, werden entsprechende Maßnahmen eingeführt. Der zeitliche Umfang einer solchen Prüfung variiert je nach Art und Größe des Unternehmens und wird daher nur auf Stundenbasis angeboten.
Gerne schicke ich Ihnen auf Anfrage weitere Informationen zu den Kosten zu.
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